BGH, Urteil v. 10.02.12, Az.:V ZR 105/11
Das gilt auch dann, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund für eine Abberufung vorliegt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2012.
Hintergrund
Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft stellte auf einer Eigentümerversammlung den Antrag, den Verwalter aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abzuberufen.
Der Wohnungseigentümer warf dem Verwalter vor, dass er oftmals Eintragungen in die Beschluss-Sammlung mit Verspätung von 6 Wochen vorgenommen hatte. Auch war bei einigen Einträgen nicht mehr feststellbar, wer diese Einträge wann vorgenommen hatte. Die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft wollten den Verwalter jedoch nicht abberufen. Der aufgebrachte Antragsteller zog vor Gericht.
Ohne Erfolg!
Der einzelne Wohnungseigentümer hatte keinen Anspruch auf eine vorzeitige Abberufung des Verwalters. Es lag zwar ein wichtiger Grund für eine Abberufung gemäß § 26 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vor, weil der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsgemäß geführt hatte. Aber ein wichtiger Grund berechtigt einen einzelnen Wohnungseigentümer nicht dazu, die Abberufung des Verwalters gegen die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft durchzusetzen.
Eine Eigentümergemeinschaft hat einen Ermessensspielraum, ob sie ihren Verwalter abberufen will oder nicht. Ist dieser Spielraum allerdings überschritten, kann ein Gericht einen Verwalter im Interesse einer Minderheit abberufen.
Anhaltspunkte hierfür lagen jedoch im entschiedenen Rechtsstreit nicht vor (BGH, Urteil v. 10.02.12, Az. V ZR 105/11).