BGH, Urteil vom 17.04.2013, Az.: VIII ZR 252/12
Ist eine bestimmte Betriebskostenart abgrenzbar und dem einzelnen Mieter zweifelsfrei zuzuordnen, weil sie – wie etwa die Grundsteuer – von Dritten gegenüber dem Vermieter direkt für die einzelne Wohnung erhoben wird, so kann er diesen Betrag direkt abrechnen. Für die Anwendung eines Umlageschlüssels ist kein Raum.
Hintergrund
Die Zwangsverwalterin einer vermieteten Eigentumswohnung verlangt von der Mieterin die Nachzahlung von Betriebskosten für die Jahre 2005 bis 2007. Die Parteien streiten dabei um die korrekte Umlage der Grundsteuer.
Die Zwangsverwalterin hat den Grundsteuerbetrag, den die Gemeinde für die Wohnung erhoben hat, in die Betriebskostenabrechnung eingestellt. Die Mieterin verlangte nun, auch die Grundsteuer nach dem vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel, hier die Wohnfläche, umzulegen.
Entscheidung
Der BGH gibt der Zwangsverwalterin Recht. Sie hat die von der Gemeinde für die Wohnung erhobene Grundsteuer korrekt – ohne weitere Rechenoperationen – in die Betriebskostenabrechnung übernommen.
Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die wie hier von einem Dritten (Gemeinde) speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht „weiterzuleiten“. Für die Anwendung eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels ist kein Raum, da es bei derartigen Positionen nichts umzulegen gibt.
(BGH, Urteil v. 17.4.2013, VIII ZR 252/12)