Sanierung muss nach DIN-Normen erfolgen

Sanierung muss nach DIN-Normen erfolgen

BGH, Urteil vom 24.05.13, Az. V ZR 182/12

Nur eine nach den DIN-Normen und den Regeln der Technik entsprechende Sanierung bei gravierenden Baumängeln entspricht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Mai diesen Jahres.

Hintergrund:

In einer Wohnungseigentumsanlage war die Dach- und Deckenkonstruktion des ehemaligen Trockenbodens mit Hausschwamm und sonstigen zerstörerischen Pilzen befallen. Ein von dem entsprechenden Eigentümer beauftragter Gutachter empfahl eine Sanierung gemäß DIN 68800. Die Mehrheit der Eigentümer ging, aufgrund eines von der Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenem Gutachtens, allerdings nur von einer leichten Beschädigung der Deckenkonstruktion aus. Vor diesem Hintergrund wurde auf der Eigentümerversammlung vom 22.9.2009 eine von der DIN 68800 abweichende Sanierung beschlossen. Diesen Beschluss hat der Eigentümer des Dachbodens angefochten. Auf einer weiteren Eigentümerversammlung vom 7.7.2010 wurde ein Antrag des selben Eigentümers abgelehnt, eine Instandsetzung und Sanierung der Geschossdecke und des Dachstuhls nach den Vorgaben der DIN 68800 durchzuführen. Auch diesen Beschluss hat der Eigentümer angefochten, verbunden mit dem Antrag, die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Sanierung gemäß DIN 68800 und – hilfsweise – nach gerichtlichem Ermessen dazu zu verpflichten, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen der genannten DIN-Norm auszuführen.

Mit Erfolg!

In letzter Instanz entschied der BGH, dass Sanierungen grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sie entsprechend der DIN-Normen durchgeführt werden.

Die Vermutung, dass eine Sanierung entsprechend den DIN-Normen dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, kann allerdings durch ein Sachverständigengutachten entkräftet werden (BGH, Urteil v. 24.05.13, Az. V ZR 182/12).