Einem Mobilfunkmast müssen alle zustimmen!

Einem Mobilfunkmast müssen alle zustimmen!

BGH Urteil vom 24.01.14, Az.: V ZR 48/13

Am 24.01.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für für die geplante Installation einer Mobilfunkanlage regelmäßig die Zustimmung aller Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft erforderlich ist.

Hintergrund

In dem verhandelten Fall fasste eine Eigentümergemeinschaft 2010 mehrheitlich den Beschluss, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten. Ein Wohnungseigentümer, der hiermit nicht einverstanden war, reichte Anfechtungsklage gegen den Beschluss ein.

Mit Erfolg!

Der für Wohnungseigentum zuständige Senat des BGH hat ausgeführt, dass wegen der möglichen von Mobilfunkanlagen ausgehenden Gefahren die Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von betroffenen Eigentumswohnungen wahrscheinlich ist.

Dies stellt einen Nachteil dar, den betroffene Wohnungseigentümer nicht einfach hinnehmen müssen. Die Installation einer Mobilfunkanlage ist eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 i.V.m § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft bedarf.

Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können gemäß § 22 Abs. 1 WEG nur beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch solche Maßnahmen beeinträchtigt werden.

§ 22 Abs. 1 WEG soll das Recht jedes Wohnungseigentümers sicherstellen, auf Entscheidungen über bauliche Veränderungen durch das Erfordernis seiner Zustimmung maßgeblich Einfluss zu nehmen. Diese Befugnis darf nur dann ausgeschlossen sein, soweit ein Wohnungseigentümer von einer Maßnahme nicht oder nur geringfügig betroffen ist.

Durch die geplante Errichtung der Mobilfunkanlage war der die Anfechtungsklage betreibende Wohnungseigentümer in seinen Rechten betroffen. Er hätte deshalb ausdrücklich seine Zustimmung erteilen müssen (BGH, Urteil v. 24.01.14, Az. V ZR 48/13).