BGH Urteil vom 21.01.2015, AZ.: VIII ZR 51/14
In einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied der BGH, dass Eigentümern von Wohnungen empfindliche Schadenersatzzahlungen drohen, wenn sie beim Verkauf der Wohnung den Mieter vorher nicht auf sein Vorkaufsrecht hinweisen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dabei nach dem für den Mieter entgangenen Gewinn
Hintergrund:
In dem verhandelten Fall klagte eine Frau aus Hamburg, die seit 1992 zusammen mit sechs weiteren Parteien in einem Mehrfamilienhaus lebt. 2011 verkaufte die Vermieterin sämtliche Wohnungen als Eigentumswohnungen an einen Dritten, der Gesamtpreis lag bei 1,3 Millionen Euro. Von dem Verkauf erfuhr die Mieterin aber erst, als es zu spät war. Über ihr Vorkaufsrecht hatte man sie nicht informiert.
Als der neue Hausbesitzer ihr dann die Wohnung für rund 266.000 Euro anbot, errechnete die Frau, dass sie bei Ausübung ihres Vorkaufsrechts im Jahr 2011 die Wohnung rund 80.000 Euro billiger hätte erwerben können und forderte diesen Betrag vom damaligen Besitzer.
Mit Erfolg!
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass Mietern ein entgangener Gewinn auch dann zustehen kann, wenn sie in solchen Fällen auf die Durchsetzung ihres Vorkaufsrechts verzichten, weil der ursprüngliche Vermieter ihnen die verkaufte Wohnung nicht mehr übereignen kann.
Hintergrund:
Die Preise für vermietete Wohnungen sind in der Regel deutlich niedriger als für Freistehende. Für Mieter ist die Übernahme der Wohnung deshalb oft attraktiv. Im konkreten Fall muss nun noch das Berufungsgericht entscheiden, ob und wie viel Schadenersatz der Mieterin zusteht.
BGH Urteil vom 21.01.2015, AZ.: VIII ZR 51/14