BGH Urteil vom 17.09.2015, AZ.: I ZR 228/14
Wohnungseigentümer müssen für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne per Kabel in die Wohnungen keine Urheberrechtsabgaben zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Hintergrund:
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) verlangte von einer Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz in Höhe von 7.500,00 € und Ersatz von Abmahnkosten. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 343 Wohnungen. Die Gema war der Ansicht, dass die Verteilung des Antennensignals über eine Kabelanlage in die Wohnungen eine „Kabelweitersendung“ im Sinne des Urheberrechts darstellt. Die Betreiber der Wohnanlage seien damit zu behandeln wie zum Beispiel ein Kabelnetzbetreiber und müssten an die Gema entsprechende Gebühren abführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BGH am Donnerstag hatte der Gema-Anwalt argumentiert, die 343 Wohneinheiten seien eine öffentliche und „zufällige Ansammlung von Bewohnern“, vergleichbar mit Menschen in einem Konzertsaal.
Ohne Erfolg!
Die Gema, die schon in den Vorinstanzen abgeblitzt war, ist mit dieser Argumentation auch vom BGH abgewiesen worden. Der BGH folgte den Ausführungen der Anwältin der Eigentümergemeinschaft, die laut dpa auf die Eigentümer als „private, untereinander verbundene Gruppe“ verwies: „Es schellt nicht einfach jemand an der Tür und sagt: Ich will jetzt mal kostenlos Radio hören oder fernsehen.“ Dem BGH zufolge liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Wenn die Eigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in den einzelnen Wohnungen weiterleiten, sei dies eine Wiedergabe für einen solchen privaten Kreis. „Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter“, entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.
(BGH, Urteil v. 17.9.2015, I ZR 228/14)