BGH, Urteil vom 20.3.2013, AZ.: VIII ZR 233/12
In seiner Entscheidung vom 20.03.2013 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass eine Eigenbedarfskündigung auch bei einem erst wenige Jahre dauernden Mietverhältnis nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages der Eigenbedarf nicht absehbar war.
Hintergrund:
Der Eigentümer eines Einfamilienhauses vermietete das Objekt im Februar 2008 an die Beklagten. Bei Abschluss des Mietvertrages äußerte der Sohn des Eigentümers, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarf nicht in Frage kommt. Lediglich ein Verkauf des Objektes war im Bereich des Möglichen. Im März 2011 kündigte der Vermieter der Beklagten wegen Eigenbedarf. Die Immobilie wurde für den Enkel und dessen Familie benötigt. Der Mieter hielt diese Kündigung für rechtsmissbräuchlich.
Ohne Erfolg!
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarf nur dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn bei Abschluss des Mietvertrages der spätere Eigenbedarf absehbar ist. Dies war in dem hier verhandelten Rechtsstreit nicht der Fall! Bei Abschluss des Mietvertrages war für den Kläger eben nicht absehbar, dass der Enkel seine Lebensplanung ändere und er das vermietete Objekt mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind bewohnen möchte.
(BGH, Urteil vom 20.3.2013, AZ.: VIII ZR 233/12)