gefälschte Vorvermieterbescheinigung

Gefälschte Vorvermieterbescheinigung

BGH Urteil vom 09.04.14, AZ VIII ZR 107/13

Professionelle Vermieter und Hausverwaltungen verlangen in der Regel von Mietinteressenten eine Bescheinigung des früheren Vermieters über die pünktliche Mietzahlung. Der BGH hat nun entschieden, dass eine gefälschte „Vorvermieterbescheinigung“ den aktuellen Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Der Fall:

Ein Mieter aus Hamburg legte dem Vermieter bei Vertragsabschluss im Jahr 2007 eine gefälschte „Vorvermieterbescheinigung“ vor. In dieser wurde dem Mieter durch den Vermieter bestätigt, dass er Kaution und Miete immer pünktlich gezahlt habe. Im September 2010 kündigte der Vermieter dem Mieter fristlos, weil die Vorvermieterbescheinigung gefälscht gewesen sei. Weder habe der Kläger an der angegebenen Adresse gewohnt noch mit dem genannten Vermieter in dem genannten Zeitraum überhaupt einen Mietvertrag abgeschlossen Gegen die fristlose Kündigung ging der Mieter gerichtlich vor.

Ohne Erfolg!

Der Mieter habe erheblich seine vorvertraglichen Pflichten verletzt, urteilte nun der BGH. Das rechtfertige die fristlose Kündigung des Vermieters 2010 eigentlich. Jedoch wurde der Fall an das Landgericht Hamburg zurückgegeben. Das Landgericht Hamburg müsse nun prüfen, wann der Vermieter von der Fälschung gewusst habe und ob die fristlose Kündigung demnach zu spät gekommen sei.

BGH Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 107/13.