BGH Urteil vom 25.10.13, AZ.: V ZR 212/12
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Wohnungseingangstüren zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Dies gilt auch dann, wenn diese in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet sind. Aus diesem Grund entscheiden alle Eigentümer gemeinschaftlich über die äußere Gestaltung der Wohnungseingangstüren.
Hintergrund
In dem hier verhandelten Fall erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen über Laubengänge. Diese sind vom Treppenhaus zugänglich. In der Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Wohnungseigentümer die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren auf eine bestimmte Weise zu gestalten haben. In dem Beschluss wurde unter anderem festgelegt, dass die Türen aus Holz in der Farbe „mahagonihell“ gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in „drahtornamentweiß“ enthalten müssten.
Nach Ansicht der Klägerin war dieser Beschluss nichtig und klagte. Ihrer Meinung nach gehört die Wohnungseingangstür zu ihrem Sondereigentum und sie dürfe daher zumindest über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür frei entscheiden.
Ohne Erfolg!
Der BGH gab der Klägerin nicht Recht. Nach Ansicht der Richter steht die gesamte Wohnungseingangstür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum.
Erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt. Sie steht damit räumlich und funktional sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum in einem Zusammenhang und dient als räumliche Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum. Da sich der Beschluss der WEG nicht mit der Frage befasst, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, hat der BGH hierüber nicht entschieden.
(BGH Urteil vom 25.10.13, AZ.: V ZR 212/12)